Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,

gestützt auf § 18 und § 85 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV), das Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988 (StRG), das Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 (GG), den Regierungsratsbeschluss vom 2. Juli 2019,

beschliesst:

Wahltag
1. Am Sonntag, 29. März 2020, und an den festgelegten Vortagen wählen die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten nach der Regelung ihrer Gemeindeordnung ihren Gemeinderat für die Amtsdauer 2020 – 2024.

Wahlverfahren
2. Die Neuwahlen der Mitglieder der Gemeinderäte haben im Urnenverfahren zu erfolgen
(§ 18 Abs. 3 StRG).

3. Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, 3. Februar 2020, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei oder bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle eintreffen.

4. Die Vorgeschlagenen haben schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

5. Die Wahlvorschläge sind durch mindestens 10 Stimmberechtigte zu unterzeichnen.

6. Die Stimmberechtigten können von der Gemeindekanzlei oder bei der Behörde, welche die Wahlzettel beschafft, gegen Vergütung zusätzlich gedruckte Kandidatenlisten beziehen. Die Gemeinde bestimmt den Bestellungstermin und die Höhe der Vergütung.

7. Die Gemeinden beschaffen die Wahlunterlagen auf eigene Kosten. Für die Einwohnergemeinden Emmen und Horw sowie die Stadt Luzern und die Stadt Kriens gilt zusätzlich die besondere Anordnung für die Neuwahlen der Gemeindeparlamente vom 15. Oktober 2019.

8. Kandidatenlisten werden amtlich beschafft und allen Stimmberechtigten zugestellt, wenn die Wahlvorschläge bis spätestens am Einreichungstermin gemäss Ziffer 3 bei der Gemeindekanzlei oder bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle eintreffen.

9. Aufgrund der gültigen Wahlvorschläge werden die Kandidatenlisten zusammen mit einer Blankoliste den Stimmberechtigten bis spätestens 7. März 2020 zugestellt.

10. Neben den amtlich beschafften Kandidatenlisten sind auch von privater Seite herausgegebene Kandidatenlisten gültig. Diese müssen jedoch in Farbe, Format und Papierqualität mit den amtlichen Listen übereinstimmen. Diese Angaben sind deshalb von den Gemeinden öffentlich
bekannt zu machen.

Stimmberechtigung und Stimmregister
11. Stimmberechtigt für die Neuwahl der Mitglieder der Gemeinde- und Stadträte sind stimmfähige Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen
dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und spätestens seit dem 24. März 2020 in der entsprechenden Gemeinde ihren politischen Wohnsitz haben. Meldet sich die stimmberechtigte Person spätestens am 24. März 2020 nach einer luzernischen Gemeinde ab,
wählt sie am neuen Wohnsitz, sofern sie am bisherigen noch nicht gewählt hat. Meldet sich die stimmberechtigte Person erst am 25. März 2020 nach einer luzernischen Gemeinde ab, wählt sie am bisherigen Wohnsitz.

12. Zur Wahl wird nur zugelassen, wer im Stimmregister eingetragen ist. Das unbearbeitete Stimmregister liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Die Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien können beim Stimmregisterführer oder bei der Stimmregisterführerin durch Gesuch Eintragung oder Streichung beantragen. Am 24. März 2020, 18.00 Uhr, wird das Stimmregister abgeschlossen.

13. Entspricht der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin einem Stimmrechtsgesuch nicht, so kann die gesuchstellende Person innert drei Tagen beim Gemeinde- oder
Stadtrat einen Stimmrechtsentscheid verlangen. Dieser hat Stimmrechtsentscheide in einem
raschen Verfahren zu fällen.

Berechnung des absoluten Mehrs
14. Das massgebende Mehr ist für die Wahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Stadrates und, soweit in der jeweiligen Gemeindeordnung die Wahl in ein Amt vorgesehen ist, für die einzelnen Ämter nach den hierfür abgegebenen gültigen Stimmen je gesondert zu berechnen.

Zweiter Wahlgang
15. Haben im ersten Wahlgang nicht so viele Kandidatinnen und Kandidaten als zu wählen sind das absolute Mehr erreicht, ist das Wahlverfahren nach den §§ 90 und 91 StRG fortzusetzen. Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 17. Mai 2020 statt. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Donnerstag, 2. April 2020, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei
oder bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle eintreffen. Für die Kandidatinnen und
Kandidaten des ersten Wahlgangs genügt eine schriftliche Erklärung des Kandidaten oder
der Kandidatin und des Vertreters oder der Vertreterin des Wahlvorschlages

Urnenzeiten
16. Die Urnenzeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17. Die Gemeinden haben den  Stimmberechtigten die Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem 29. März 2020 zu ermöglichen, sei es an einer Vorurne oder brieflich auf der Kanzlei der Gemeinde oder bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle.

18. Die Urnenzeiten, die Zeiten für die briefliche Stimmabgabe bei der Gemeinde sowie die Urnenlokale sind bis spätestens am 13. März 2020 von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe hinzuweisen.

Briefliche Stimmabgabe
19. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben.

20. Wer brieflich stimmen will, legt die Wahlzettel in das amtliche Stimm- und Wahlkuvert und verschliesst es. Das amtliche Stimm- und Wahlkuvert ist zusammen mit dem unterzeichneten
Stimmrechtsausweis in das Rücksendekuvert zu legen. Das Rücksendekuvert kann dem Büro des Stimmregisterführers bzw. der Stimmregisterführerin überbracht, per Post an die von der Gemeinde bestimmte Einreichungsstelle gesandt oder dem Urnenbüro übergeben werden.

Strafbare Praktiken
21. Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartigeWahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft (Art. 282bis StGB).

Ermittlung und Bekanntmachung der Ergebnisse
22. Das Urnenbüro erwahrt die Ergebnisse nach den geltenden Bestimmungen und den Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes. Es hat die Ergebnisse sowie einen allfälligen
zweiten Wahlgang sofort nach Ermittlung nach § 21 StRG öffentlich bekannt zu
machen (§ 82 StRG) und ein Doppel des Verbals dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zuzustellen. Die Genehmigung der Wahlen erfolgt durch den Regierungsrat.

23. Dieser Beschluss ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen, den Gemeinden zuzustellen und von diesen öffentlich anzuschlagen.

Luzern, 15. Oktober 2019
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
Der Regierungsrat: Paul Winiker

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